Finanzen von A bis Z: T wie Testament
«Ein Testament – in meinem Alter?» Das werden sich viele Menschen sagen, die mitten im Leben stehen. Meine Devise: Schieben Sie die Nachlassregelung nicht auf die lange Bank. Ein Grund mehr, sich jetzt darum zu kümmern, ist das neue Erbrecht, das 2023 in Kraft tritt.
Ein Testament ist nicht nur eine Sache für alte Menschen. Gerade wenn minderjährige Kinder im Spiel sind oder Sie ein Eigenheim haben, gibt es gute Gründe, Ihre Wünsche für den Fall der Fälle schriftlich festzuhalten.
Ein Beispiel: Verstirbt ein Ehepartner, ist der verbleibende Elternteil einerseits Erbe – und andererseits verwaltet er das Vermögen der minderjährigen Kinder. Um diesen Interessenskonflikt zu lösen, setzt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB in der Regel eine Beistandsperson ein. Sie soll sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Kinder gewahrt bleiben. Mittels Ehevertrag und Testament können Sie zu Lebzeiten die bestmögliche Lösung für den überlebenden Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin finden.
Neuerungen im Erbrecht ab 2023
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Schweizer Erbrecht. Es wird folglich bei Todesfällen ab diesem Stichdatum angewandt. Wichtige Änderungen:
- Der Pflichtteil der Kinder wird auf 50 % reduziert.
Aktuell beträgt der Pflichtteil der Kinder 75 %. - Eltern erhalten keinen Pflichtteil mehr.
Aktuell erhalten Eltern der verstorbenen Person einen Pflichtteil, sofern der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt. Ab dem 1. Januar 2023 ist dies nicht mehr der Fall.
Klarheit schaffen
Wer schon ein Testament erstellt hat, sollte wegen der bevorstehenden Erbrechtsänderung für Klarheit sorgen. Wenn Sie heute Ihren Kindern den Pflichtteil zugeteilt haben, so ist dies ab 2023 nicht mehr ganz eindeutig. Möchte der Erblasser die Kinder gemäss altem Erbrecht auf den Pflichtteil von 75 % setzen oder nach dem neuen Erbrecht mit nur 50 %? Indem Sie dies in Ihrem Testament präzisieren, schaffen Sie Klarheit.
Vererben im Konkubinat
Leben Sie in wilder Ehe zusammen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag umso sinnvoller. Denn nur bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft erhält der oder die Überlebende einen Pflichtteil. Als Konkubinatspartnerin sind Sie keine gesetzliche Erbin – auch dann nicht, wenn Sie gemeinsame Kinder haben.
Mehr Finanzwissen gibt es am 11. Oktober 2022, hier und auf https://www.finanzberatung-flueckiger.ch. Thema: U wie Unternehmerin.