Revidiertes Versicherungs-vertragsgesetz (VVG): Was hat sich ab 1. Januar 2022 geändert?

Veröffentlicht am 1. August 2022 | in Blog, Know-how Transfer, Mitglieder-News

Ein Widerrufsrecht steht Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu. Bereits erhaltene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Ausgeschlossen ist dieses Recht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als einem Monat.

Kündigungsrecht nach drei Jahren

Ein Versicherungsvertrag kann – auch wenn für eine längere Dauer vereinbart – auf Ende des dritten Versicherungsjahres jedes Jahr gekündigt werden. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Dieses Recht steht beiden Vertragsparteien zu, ist jedoch für Lebensversicherungen ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist von Schäden wird verlängert. Die Ansprüche können bis fünf Jahre nach ihrem Eintreten angemeldet werden. Forderungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verjähren aber weiterhin nach zwei Jahren.

Die Kündigung eines Vertrages ist (unter Einhaltung der Frist von drei Monaten) neu auch per E-Mail, SMS oder WhatsApp möglich. Dieses Recht gilt für beide Vertragsparteien.

Direktes Forderungsrecht für alle Haftpflichtversicherungen

Wird Ihnen ein Schaden zugefügt, können Sie gegen die verursachende Person Schadenersatz- respektive Haftpflichtansprüche geltend machen. Diese können auch direkt bei der Haftpflichtversicherung der betreffenden Person angemeldet werden.

Einseitiges Kündigungsrecht in der Krankenzusatzversicherung

Nur Versicherte – nicht aber Versicherungsgesellschaften – haben das Recht, ihre Krankenzusatzversicherung nach drei Jahren oder nach einem Schadenfall zu kündigen.