Hast du aus Sicht der AHV eine selbständige Tätigkeit oder nicht?

Veröffentlicht am 13. April 2026

Beitrag von Claudia Räber, eidg. dipl. Treuhandexpertin – Räber Treuhand GmbH
In diesem Blog-Beitrag gehe ich auf spezielle Konstellationen von Tätigkeiten ein, die bei Selbständigerwerbenden vorkommen können, die aber bei einer Überprüfung durch die AHV nicht als selbständigerwerbende Tätigkeit gelten.

Bei der Anmeldung als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse wird u. a. grundsätzlich geprüft, inwieweit man

  1. einen Aussenauftritt,
  2. ein Debitoren-Risiko,
  3. verschiedene Kunden,
  4. Geschäftsinvestitionen und
  5. eigene Räumlichkeiten

ausweisen kann. Die ersten drei Kriterien sind zwingend, die weiteren Kriterien je nach Berufsfeld notwendig, um die Zusage der Ausgleichskasse für eine selbständige Tätigkeit zu erhalten.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass du nach Erhalt der Bestätigung nicht grundsätzlich als Selbständigerwerbende giltst. Die Bestätigung bezieht sich nur auf die angefragte Tätigkeit und auf die genannten Kriterien.

Dies bedeutet, dass z. B. deine Anerkennung als selbständige Kosmetikerin nicht auch deine Selbständigkeit als Yogalehrerin beinhaltet, nur weil du als Kosmetikerin neu auch Yoga unterrichtest. Dafür benötigt es eine separate Anfrage bei der Ausgleichskasse und eine eigene Anerkennung der neuen/zusätzlichen selbständigen Tätigkeit.

 
Mögliche kritische Tätigkeiten, die regelmässig nicht als selbständige Tätigkeit gelten


1) Geschäftsstelle für Verein oder ähnliches

Übernimmst du als selbständigerwerbende Fachperson die Aufgabe einer Geschäftsstellenleitung in einem Verein, handelt es sich in der Regel nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Gegen aussen trittst du hier praktisch nie als selbständigerwerbende Person auf. Auch ist dein Debitoren-Risiko gering (nicht grösser als das Lohnausfall-Risiko einer Arbeitnehmerin) und am wichtigsten ist, dass du fixe Aufgaben unter bestimmten (zeitlichen) Vorgaben für eine fixe Entschädigung erledigen musst. Du bist also weisungsgebunden und kannst nicht frei die Art und Weise der Erledigung deiner Aufgaben bestimmen.

Häufig ist die Höhe der vereinbarten Entschädigung im Vergleich zu den übrigen selbständigen Aufträgen betragsmässig deutlich höher, was zusätzlich auf eine unselbständige Tätigkeit hinweist.

In diesem Fall wird der Verein oder die Organisation zum Arbeitgeber und muss die Sozialversicherungen abrechnen. Übersteigt die Entschädigung pro Jahr CHF 22’680 (Stand 2026), besteht auch eine BVG-Pflicht, d. h. ein Anschluss an eine Pensionskasse wird nötig.

Um eine nachträgliche Rückabwicklung der Sozialversicherungen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfehle ich jedem Verein, die Geschäftsstellen-Inhaber von Anfang an mit einem Arbeitsvertrag einzustellen und die Sozialversicherungen einzukalkulieren und abzurechnen.

 

2) Unterrichten

Das Unterrichten an einer Schule gilt per se als unselbständige Tätigkeit, auch wenn du dies nur einmal für einen Kurs machst.

Damit das Unterrichten als selbständige Erwerbstätigkeit gilt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Eigene Ausschreibung des Kurses als selbständigerwerbende Person (= Aussenauftritt)
  • Das Kursgeld wird von den Kursteilnehmenden direkt an dich als unterrichtende Person bezahlt (= Debitorenrisiko)

 

3) Stellvertretung / Einspringen für jemand anderen / ad interim-Tätigkeiten

Eine Stellvertretung oder ein kurzfristiges Einspringen für jemand anderen ist praktisch nie eine selbständige Tätigkeit. Es fehlt hier beinah immer am Aussenauftritt. Oft wird gar nicht über die Vertretung informiert oder nur die anwesenden Personen.

Es handelt sich in diesem Fall auch nicht um deine eigene Organisation, Ausschreibung oder dein Projekt, sondern du übernimmst fixe Aufgaben in einem vorgegebenen Rahmen für jemand anderen. Dies ist typisch für eine unselbständige Tätigkeit.

Es stellt sich hier allerdings die Frage, wer dein Arbeitgeber ist – der übergeordnete Auftraggeber oder die Person, die du vertrittst? Sofern die ausfallende Person selbständig die Vertretung durch dich organisiert und ihr Entgelt einfach an dich weiterleitet, der Auftraggeber damit einverstanden ist oder es eventuell nicht einmal weiss, ist immer die ausfallende Person deine Arbeitgeberin.

Einzig wenn du gegenüber dem übergeordneten Auftraggeber als selbständigerwerbende Person in Erscheinung trittst und auch die Entschädigungsbedingungen selber neu aushandelst (auch wenn es schlussendlich dieselben Bedingungen bleiben), kann eine selbständigerwerbende Tätigkeit vorliegen. In diesem Fall bist du nicht mehr die Stellvertretung, sondern der Auftrag mit der ausfallenden Person wird abgesagt und du erhältst neu direkt den Auftrag.

 

4) Gemeinsames Umsetzen eines Grossprojekts eines Auftraggebers

Es gibt Ausschreibungen und Aufträge von Grossfirmen wie Banken, Versicherungen u. ä., die für die Erledigung des Auftrags nur eine Ansprechperson/einen Vertragspartner wünschen. Sie möchten nicht mit verschiedenen Selbständigerwerbenden die Bedingungen und deren Teil des Auftrags verhandeln.

Wenn nun eine der am Auftrag Beteiligten den Lead übernimmt und gegenüber dem Auftraggeber die Entschädigungsbedingungen sowie die Details der Auftragserledigung aushandelt (auch wenn diese vorgängig unter den verschiedenen Playern so abgesprochen wurde), so hat doch nur die Leaderin einen Aussenauftritt.

Dies bedeutet, dass die anderen Beteiligten am Projekt als Angestellte der Leaderin gelten. Gerade bei grossen Projekten mit 6-stelliger Auftragshöhe ist dann auch schnell die BVG-Grenze von CHF 22‘680 (Stand 2026) erreicht, so dass allenfalls die selbständigerwerbende Person plötzlich zum Arbeitgeber wird und für die vorübergehenden Angestellten den Anschluss an eine Pensionskasse benötigt.

 

Fazit aus den Beispielen

Die Beispiele zeigen auf, dass du auch bei Vorliegen einer Bestätigung der Ausgleichskasse für eine selbststätige Tätigkeit vorsichtig sein musst, ob wirklich jede ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der bestätigten Tätigkeit gehört.

Wenn du unsicher bist, kläre das besser im Vorfeld mit der Ausgleichskasse oder einer Fachperson ab oder rechne es zum Vornherein als unselbständige Tätigkeit ab.

 

Was musst du wissen, wenn es zu einer Nachdeklaration als unselbständige Tätigkeit kommt?

Die Praxis der Ausgleichskassen verschärft sich zunehmend und das Augenmerk von AHV-Revisoren richtet sich vermehrt auf oben genannte Konstellationen, so dass es immer häufiger zu nachträglichen Deklarationen von unselbständiger Tätigkeit kommt.

Damit muss der Auftraggeber nachträglich die Sozialversicherungen auf der vereinbarten Entschädigung abrechnen. Bei hohen Beträgen (z. B. für grössere Projekte) kann das sogar die BVG-Pflicht auslösen.

Sollte einmal für eine bestimmte Tätigkeit eine Aberkennung der selbständigen Tätigkeit vorkommen, ist es äusserst wichtig, innert 12 Monaten die bereits abgerechnete AHV auf der vermeintlich selbständigen Tätigkeit zurückzufordern. Verpasst man diese Frist, hat man eine doppelte Belastung der Sozialversicherungen.

 

Wie kannst du diese Problematik umgehen?

Wenn du als Auftragnehmende eine GmbH und keine Einzelfirma hast, stellen sich diese Problematiken grundsätzlich nicht. Du bist dann bei der eigenen GmbH angestellt und rechnest alle nötigen Sozialversicherungen auf dem bezogenen Lohn (und nicht mehr auf dem gesamten Gewinn der Einzelfirma) ab. Die GmbH selber kann nie von einem Auftraggeber angestellt sein, so dass die vereinbarte Auftragsentschädigung immer unbeeinflusst von den Sozialversicherungen bleibt.

 

Fazit

Wenn du hie und da kritische sozialversicherungstechnische Konstellationen hast, solltest du dir überlegen, deine Einzelfirma in eine GmbH (oder Aktiengesellschaft) umzuwandeln.